Die Stadt Mainz kann auf eine mehr als 2000-jährige Geschichte zurückblicken und hat nahezu 200'000 Einwohner. Die Stadtverwaltung beschäftigt ca. 4'500 Mitarbeitende. Aufgrund der Mittelknappheit in den öffentlichen Kassen sind wirtschaftliches und effizientes Handeln für Mainz von grosser Bedeutung.
Die Stadtverwaltung beschafft jährlich Waren und Leistungen im Wert von ca. 75 Millionen Euro. Hiervon entfallen 50 Millionen Euro auf Leistungen mit einem Einzelauftragswert von mehr als 10'000 Euro, welche von der Zentralen Verdingungsstelle der Stadtverwaltung ausgeschrieben werden müssen. 25 Millionen Euro fallen durch Kleinaufträge an, die von ca. 60 verschiedenen Ämtern und Eigenbetrieben direkt und informal abgewickelt werden. Die zentrale Verdingungsstelle beschäftigt nach beträchtlichem Personalabbau derzeit sechs Mitarbeiter.
Grundlagen der öffentlichen Beschaffung
Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen existiert ein umfassendes Regelwerk, das die direkte Anwendung der meisten privatwirtschaftlichen E Procurement-Lösungen verhindert. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) legt allgemeine Grundsätze fest und bildet die Grundlage für die Vergabeverordnung (VgV). Dort werden unter anderem Vergabeverfahren festlegt und es wird auf die Verdingungsordnungen VOB (für Bauleistungen), VOF (für freiberufliche Leistungen) und VOL (für Leistungen) verwiesen.
Das allgemeine Vorgehen bei Ausschreibungen wird durch Vergabeverfahren geregelt. Es wird zwischen öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben unterschieden. Die in dieser Fallstudie vorgestellte Beschaffungslösung bezieht sich auf öffentliche Ausschreibungen. Wie die Vergabe auf kommunaler Ebene institutionell ausgestaltet wird, obliegt der jeweiligen Gemeinde. Die Stadt Mainz entschied sich für die Einrichtung einer Zentralen Verdingungsstelle, dort vergeben sechs Mitarbeiter alle Aufträge über 10'000 Euro.
Die Zulassung einer elektronischen Angebotsabgabe bei öffentlichen Ausschreibungen wurde durch §15 der im Februar 2001 in Kraft getretenen neuen VgV ermöglicht. Neben der qualifizierten elektronischen Unterschrift nach deutschem Signaturgesetz (SigG) wird dort festgelegt, dass elektronisch abgegebene Angebote zu verschlüsseln sind. Diese Verschlüsselung ist bis zum Ablauf der für die Einreichung der Angebote festgelegten Frist aufrechtzuerhalten, wodurch eine vorzeitige Öffnung der Angebote verhindert werden soll.